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Aufgaben der DLRG

Aus der Satzung der Deutschen-Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG) e.V. vom 22. Oktober 1966 in der Fassung vom 20. Oktober 2001

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

  • frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  • Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  • Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  • Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  • Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Zu den Aufgaben gehören auch die

  • Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
  • Jugendarbeit,
  • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  • Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
  • Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
  • Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
  • Zusammenarbeit mit Bundesbehörden und -organisationen.

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